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Dienstag, 25. Januar 2011 um 14:13

Befristung (Erprobung)


Befristungserprobung nach beendetem Arbeitsverhältnis

BAG, Aktenzeichen: 7 AZR 85/09 - Urteil vom 02.06.10

Die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in angemessenem Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Sechs Monate Erprobungszeit sind im Allgemeinen als ausreichend anzusehen. Längere Befristungen zur Erprobung sind in Ausnahmefällen jedoch möglich. Für eine längere Erprobungszeit kann eine besondere Aufgabenstellung sprechen.

Eine sechsmonatige Befristungserprobung im Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis, die in der Gesamtschau zu einer längeren Erprobung als sechs Monate führt (beim Kläger des zu Grunde liegenden Falles beinahe 12 Monate) kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sich aufgrund der persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers (im vorliegenden Fall behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen) die ursprüngliche Erprobungszeit als nicht ausreichend erwiesen hat. So können gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen - beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz - eine länger als sechs Monate andauernde Erprobungszeit rechtfertigen.