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| Dienstag, 25. Januar 2011 um 14:26 |
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Dienstwagen (Arbeitsunfähigkeit) BAG, Az. 9 AZR 631/09 - Urteil vom 14.12.10 Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Überlassung eines Pkws zur privaten Nutzung, stellt dies eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Die Gebrauchsüberlassung ist somit steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts. Hieraus ergibt sich, dass die Gebrauchsüberlassung nur so lange seitens des Arbeitgebers geschuldet wird, wie er überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Hiernach endet die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, sobald für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertragswidrig die Gebrauchsmöglichkeit, hat er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit zu leisten.
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