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| Dienstag, 25. Januar 2011 um 15:59 |
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Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) BAG, Aktenzeichen: 7 AZR 706/08 - Urteil vom 17.03.10 Nach § 47 Abs. 1 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Die Bildung eines unternehmensübergreifenden „Gesamtbetriebsrats“ verstößt auch dann gegen § 47 BetrVG, wenn die Unternehmen ausschließlich oder teilweise Gemeinschaftsbetriebe iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG unterhalten. Auch für von verschiedenen Trägerunternehmen unterhaltene Gemeinschaftsbetriebe kann kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat errichtet werden; die Trägerunternehmen werden durch die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben nicht zu einem Unternehmen iSv. § 47 BetrVG. Ein unter Verstoß gegen § 47 BetrVG errichtete „Gesamtbetriebsrat“ ist rechtlich nicht existent. Sein Handeln ist unbeachtlich. Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind unwirksam. |