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Dienstag, 25. Januar 2011 um 16:31 |
Kündigung (krankheitsbedingt)
Prozessuales zur krankheitsbedingten Kündigung und leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit
BAG, Aktenzeichen: 2 AZR 88/09 - Urteil vom 30.09.10
Im Kündigungsschutzprozess verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, folgendermaßen:
- Der Arbeitgeber kann, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht bestand, zunächst pauschal behaupten, es bestehe für den dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit.
- Der Arbeitnehmer muss dann konkret darlegen, wie er sich eine leidensgerechte Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine Beschäftigung an einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz vorstellt.
- Bestand jedoch eine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, muss der Arbeitgeber von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten würdigen und im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an das Leiden des Arbeitnehmers als auch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz ausscheidet.
- Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements überhaupt bestand, da dieses wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte bringen können, ist er hierfür voll darlegungs- und beweispflichtig.
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