PDF Drucken

Gesetzliche Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch V)

 

Krankenkasse muss Behindertendreirad zahlen

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2009, Az.: L 8 KR 311/08

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, behinderten Menschen das Fahrradfahren zu ermöglichen. Beugt ein Therapiedreirad allerdings dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vor, sind die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation zu übernehmen.