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Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III)

Keine Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitslosengeldes, wenn Bundesagentur Bescheide nicht vorlegen kann
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.10, Az.: L 8 AL 66/08

Ein Arbeitsloser muss zu viel bezahltes Arbeitslosengeld nicht erstatten, wenn die Behörde mangels Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen nicht belegen kann.