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Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III) Keine Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitslosengeldes, wenn Bundesagentur Bescheide nicht vorlegen kann
Ein Arbeitsloser muss zu viel bezahltes Arbeitslosengeld nicht erstatten, wenn die Behörde mangels Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen nicht belegen kann.
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