PDF Drucken
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Geldgeschenke über 50 Euro sind Einkommen
LSG Sachsen, Urteil v. 08.04.10, Az.: L 2 AS 248/09
Hartz-IV-Empfänger müssen sich Geldgeschenke über 50 Euro als Einkommen anrechnen lassen. Ist die Summe der Geschenke höher als 50 Euro, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet. Die Richter haben allerduings zur endgültigen Klärung die Revision zum BSG zugelassen
Etwas anderes kann gelten, wenn mit den Geschenken nachweisbar ein anderer als von Hartz IV-Leistungen bereits berücksichtigter Zweck verfolgt wird