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Dienstag, 25. Januar 2011 um 10:42

Verwertung von durch "Blitzer" erstellten Lichtbildern greift nicht unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein


BVG Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 BvR 759/10 - Urteil vom 05.07.2010

Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen durch so genannte „Blitzer“, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie der im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Es liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.