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| Dienstag, 25. Januar 2011 um 11:22 |
Radfahren unter erheblichem Alkoholeinfluss führt nicht nur zum FührerscheinentzugBayVGH München, Aktenzeichen: 11 C 09.2200 - Urteil vom 08.02.2010 Wird ein Fahrrad von einem Führerscheininhaber mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholfahrten mit einem Kfz zu erwarten sind. Die Fragestellung hat auch die Fahrradführung unter Alkoholeinfluss zu umfassen. Wird mit dem Fahrrad eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille begangen, ist klar, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen von Fahrrädern erstrecken. Beide Gesichtspunkte sind gutachtenmäßig abzuklären. Wird das Gutachten vom Betroffenen nicht vorgelegt, hatdie Fahrerlaubnisbehörde keine Alternative: Zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, ist nicht nur der Führerschein zu entziehen sondern auch ohne Einschränkung das Fahrradfahren zu untersagen. |